Sodann täuschte die Beschuldigte B._____ – unabhängig davon, ob die genannte Erbschaft tatsächlich besteht – über ihren Rückzahlungswillen. B._____ gab zu Protokoll, die Beschuldigte habe ihm immer wieder gesagt, sie zahle ihm das Geld im August, wenn sie auf das Konto mit der Erbschaft zugreifen könne, sofort zurück (GA act. 621, 623 und 625; UA act. 461, 465, 483 und 485 f.). Im August habe ihm die Beschuldigte gemäss seinen Aussagen dann gesagt, er erhalte das Geld im September (UA act. 466, 485 und 488).