Olten auf ihrer Fahrt nach Hause ereignet, wobei sie in etwas hineingefahren sei (UA act. 482), sie sei infolge des Autounfalls im Spital gewesen und müsse ihr Auto reparieren lassen, um weiterhin zu ihrer Arbeitsstelle in Olten gelangen zu können (UA act. 461; vgl. auch UA act. 482 und 484 f.). B._____ brachte zudem vor, die Beschuldigte habe ihm erzählt, sie müsse infolge des Autounfalls eine Busse in der Höhe von Fr. 35'000.00 bezahlen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und 7; GA act. 622; UA act. 462 und 485 f.). Im Übrigen hat die Beschuldigte die weiteren gegenüber B._____ vorgebrachten Geschichten nicht bestritten (siehe dazu E. 2.3 hiervor).