Soweit die Beschuldigte behauptet, sie habe B._____ nicht erzählt, einen Autounfall gehabt zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13; GA act. 630; Untersuchungsakten [UA] act. 509), ist das unglaubhaft. Die Beschuldigte brachte vor, sie verfüge über gar kein Auto und sie habe B._____ lediglich erzählt, kein Geld zu haben. Daraufhin sei dieser gleich zur Bank gegangen und habe ihr das Geld gegeben (GA act. 630; UA act. 509). Dem ist nicht zu folgen, zumal – auch vor dem Hintergrund der übrigen nicht bestrittenen Geschichten – kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, weshalb B._____ weitere Erzählungen der Beschuldigten erfinden sollte.