2.4. 2.4.1. Mit der Vorinstanz ist für das Obergericht erstellt, dass die Beschuldigte B._____ über die Verwendungszwecke der Gelder – und damit einhergehend über deren Dringlichkeit – sowie ihren Rückzahlungswillen getäuscht und ihm hierfür persönliche Zuneigung vorgespielt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2).