Strittig und zu prüfen ist zudem, ob die Beschuldigte B._____ über ihren Rückzahlungswillen getäuscht und ihm hierfür persönliche Zuneigung vorgespielt hat. Im Rahmen des Berufungsverfahrens brachte die Beschuldigte zudem vor, es liege – unabhängig von der teilweise anderen Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz – keine Arglist vor (Berufungsbegründung S. 6 ff. Rz. 2 ff.). Insbesondere hätte B._____ den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können (Berufungsbegründung S. 8 ff. Rz. 10 ff.).