Die Beschuldigte moniert mit Berufung, einzelne Elemente präsentierten sich anders als die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Obwohl die Beschuldigte den Sachverhalt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen gemäss der Anklageschrift anerkannt hat (vgl. GA act. 629 und 652), hat sie in Bezug auf die von B._____ am 8. Juni 2021 erhaltenen Fr. 4'000.00 ausgeführt, sie habe ihm – entgegen dessen Vorbringen – nicht gesagt, sie brauche das Geld infolge eines Autounfalls (GA act. 630). Strittig und zu prüfen ist zudem, ob die Beschuldigte B._____ über ihren Rückzahlungswillen getäuscht und ihm hierfür persönliche Zuneigung vorgespielt hat.