2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass die Beschuldigte B._____ am 8. Juni 2021 auf offener Strasse angesprochen hat, woraufhin sie gemeinsam ein Café besucht haben. Die Beschuldigte hat B._____ dabei erzählt, sie habe kein Geld (Gerichtsakten [GA] act. 629 f.). Ein paar Stunden später ist B._____ mit ihr erstmals auf die Bank gegangen und hat ihr Fr. 4'000.00 ausgehändigt (GA act. 630). Ebenso ist anerkannt, dass die Beschuldigte B._____ gesagt hat, sie könne ihm das Geld zurückzahlen, da sie eine Erbschaft erhalten, jedoch noch keinen Zugriff darauf habe (GA act.