2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von B._____ schuldig gesprochen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, sie sei hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.