1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs und damit einhergehend auch gegen die Strafzumessung, die Anordnung der Landesverweisung, die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände sowie die Gutheissung der Zivilforderung in der Höhe von Fr. 122'545.00 und Euro 6'000.00. Nicht angefochten ist damit der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Verweisungsbruchs. Dieser Punkt ist daher nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -5-