Die Zivilforderung des Privatklägers B._____ sei vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen und der Beschuldigten sei eine Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. 3.2. Mit Eingabe vom 23. November 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Stellung eines Antrags auf Nichteintreten und auf die Einreichung einer Anschlussberufung. 3.3. Am 6. Januar 2023 reichte die Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 31. Oktober 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: