5. 5.1. Die eingezogenen Vermögenswerte von Fr. 1'610.00 werden gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB dem Zivil- und Strafkläger B._____ zugesprochen. 5.2. Gestützt auf Art. 70 StGB werden folgende Vermögenswerte eingezogen und der Oberstaatsanwaltschaft zur Verwertung oder Vernichtung übergeben: