2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 3.5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Die Untersuchungshaft von 294 Tagen (27. August 2021 – 16. Juni 2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. Sodann wird der vorzeitige Strafvollzug von 63 Tagen (17. Juni 2022 – 18. August 2022) ebenfalls auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a i.V.m. Art. 66b StGB für 20 Jahre des Landes verwiesen.