StPO zur Sicherstellung der Verfahrenskosten und Entschädigungen zu verwenden. Das beschlagnahmte Bargeld sei gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie der Geldstrafen und Bussen zu verwenden. 2. Mit Urteil vom 18. August 2022 erkannte das Bezirksgericht Aarau: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB; - des mehrfachen Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB.