1. Am 17. Februar 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen die Beschuldigte Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfachen Verweisungsbruchs. Sie beantragte, die Beschuldigte sei dafür mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu bestrafen. Die Beschuldigte sei sodann auf Lebenszeit des Landes zu verweisen, unter Ausschreibung im SIS. Zudem seien die beschlagnahmten Gegenstände gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu den Akten zu nehmen bzw. gestützt auf Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 StGB einzuziehen, eventualiter gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Sicherstellung der Verfahrenskosten und Entschädigungen zu verwenden.