Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.279 (ST.2022.39; StA.2021.6805) Urteil vom 31. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gall Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1970, von der Slowakei, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, Verweisungsbruch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 17. Februar 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen die Beschuldigte Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfa- chen Verweisungsbruchs. Sie beantragte, die Beschuldigte sei dafür mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu bestrafen. Die Beschuldigte sei so- dann auf Lebenszeit des Landes zu verweisen, unter Ausschreibung im SIS. Zudem seien die beschlagnahmten Gegenstände gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu den Akten zu nehmen bzw. gestützt auf Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 StGB einzuziehen, eventualiter gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Sicherstellung der Verfahrenskosten und Entschädi- gungen zu verwenden. Das beschlagnahmte Bargeld sei gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO zur Deckung der Verfahrens- kosten und Entschädigungen sowie der Geldstrafen und Bussen zu ver- wenden. 2. Mit Urteil vom 18. August 2022 erkannte das Bezirksgericht Aarau: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB; - des mehrfachen Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 3.5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Die Untersuchungshaft von 294 Tagen (27. August 2021 – 16. Juni 2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. Sodann wird der vorzeitige Strafvollzug von 63 Tagen (17. Juni 2022 – 18. August 2022) ebenfalls auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a i.V.m. Art. 66b StGB für 20 Jahre des Landes verwiesen. 5. 5.1. Die eingezogenen Vermögenswerte von Fr. 1'610.00 werden gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB dem Zivil- und Strafkläger B._____ zugesprochen. 5.2. Gestützt auf Art. 70 StGB werden folgende Vermögenswerte eingezogen und der Ober- staatsanwaltschaft zur Verwertung oder Vernichtung übergeben: - 2 Raumdüfte "ipuro" Classic 240ml (sichergestellt am 27. August 2021 anlässlich Haus- durchsuchung bei B._____, Q-Strasse, R._____; act. 241 ff.); - 2 Raumdüfte "ipuro" Classic 75ml (sichergestellt am 27. August 2021 anlässlich Haus- durchsuchung bei B._____, Q-Strasse, R._____; act. 241 ff.); -3- - 1 Papiertasche "Globus" mit einem Plastiksack "Globus" mit Geschirr "Villeroy & Boch" (sichergestellt am 27. August 2021 anlässlich Hausdurchsuchung bei B._____, Q- Strasse, R._____; act. 241 ff.); - 1 Papiertasche "Globus" mit Besteck-Set 30 "WMF" (sichergestellt am 27. August 2021 anlässlich Hausdurchsuchung bei B._____, Q-Strasse, R._____; act. 241 ff.); - 1 Handtasche "Gucci" (sichergestellt am 27. August 2021 anlässlich Hausdurchsu- chung bei B._____, Q-Strasse, R._____; act. 241 ff.); - 1 Kulturbeutel "Lancome" mit EDP "Lancome" Idole Aura 50ml und 4 Parfum-Mustern (sichergestellt am 27. August 2021 anlässlich Hausdurchsuchung bei B._____, Q- Strasse, R._____; act. 241 ff.); - 1 Papiertasche "Globus" mit 1 Kleidungsstück (sichergestellt am 27. August 2021 an- lässlich Hausdurchsuchung bei B._____, Q-Strasse, R._____; act. 241 ff.); - 1 Papiertasche "Louis Philipp" mit diversen Kosmetikartikeln (sichergestellt am 27. August 2021 anlässlich Hausdurchsuchung bei B._____, Q-Strasse, R._____; act. 241 ff.); - 1 Papiertasche "Chanel" mit 8 Parfum-Mustern "Chanel", 2 Lip-Gloss "Chanel", 2 Haar- spangen und 1 Sonnenbrille "Gucci" (sichergestellt am 27. August 2021 anlässlich Hausdurchsuchung bei B._____, Q-Strasse, R._____; act. 241 ff.); - 1 Papiertasche "estomed clinics" mit 1 Notizzettel und 2 leeren Verpackungen sowie Geschenkbändeli (sichergestellt am 27. August 2021 anlässlich Hausdurchsuchung bei B._____, Q-Strasse, R._____; act. 241 ff.). Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Verletzte oder berechtigte Dritte können innert 5 Jahren nach der Veröffentlichung der Ein- ziehung Anspruch auf die eingezogenen Vermögenswerte erheben. 5.3. Folgende Gegenstände werden eingezogen und zu den Akten genommen: - 2 zerrissene Visitenkarten der Bijouterie C._____ AG mit Notizen (sichergestellt am 1. Juli 2021 im Hotel D._____, S-Strasse, T._____, Zimmer […], Abfalleimer; act. 239); - 1 zerrissener Notizzettel des Hotels D._____ (sichergestellt am 1. Juli 2021 im Hotel D._____, S-Strasse, T._____, Zimmer […], Abfalleimer; act. 239). 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger B._____ Fr. 122'545.00 und Euro 6'000.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 7. 7.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 3'000.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 9'922.60 d) andere Auslagen Fr. 233.00 Total Fr. 15'655.60 7.2. Der Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d im Gesamtbetrag von Fr. 5'733.00 auferlegt. 7.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 9'922.60 (inkl. Fr. 709.40 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Die Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton -4- Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. Dem Verteidiger der Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 9'922.60 (inkl. Fr. 709.40 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 8. November 2022 beantragte die Beschuldig- te, sie sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen und bezüglich des nicht angefochtenen mehrfachen Verweisungsbruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 4 Jahren zu verurteilen. Von der Anordnung einer Landesver- weisung sei abzusehen. Zudem seien der Beschuldigten die beschlag- nahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Ziff. II der Anklage nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben. Die Zivilforderung des Privat- klägers B._____ sei vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen und der Beschuldigten sei eine Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. 3.2. Mit Eingabe vom 23. November 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Stellung eines Antrags auf Nichteintreten und auf die Einreichung einer Anschlussberufung. 3.3. Am 6. Januar 2023 reichte die Beschuldigte vorgängig zur Berufungsver- handlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 31. Oktober 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs und damit einhergehend auch gegen die Strafzumessung, die Anordnung der Landesverweisung, die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände sowie die Gutheissung der Zivilforderung in der Höhe von Fr. 122'545.00 und Euro 6'000.00. Nicht angefochten ist damit der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehr- fachen Verweisungsbruchs. Dieser Punkt ist daher nicht mehr zu überprü- fen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -5- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von B._____ schuldig gesprochen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, sie sei hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervor- zurufen. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täu- schung. Arglist liegt bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffi- niert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kriti- sches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sin- ne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine be- sondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind, vor. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses unterlassen werde. Arglist wird unter dem Titel der Opfer- mitverantwortung verneint, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Min- destmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonde- ren Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Rechtspre- chung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhän- gigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur einge- schränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Auch unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbe- stands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnah- men nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz -6- nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfer- tigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.1 f. mit weiteren Hinweisen). Die Selbst- verantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Aus- schluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grund- sätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertrags- partner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist schei- det lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nach- forschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war (BGE 147 IV 73 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irr- tum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veran- lassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen un- rechtmässig zu bereichern. Der Täter handelt gewerbsmässig i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist aus- serdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Han- deln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Bei- trag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den ent- sprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass die Be- schuldigte B._____ am 8. Juni 2021 auf offener Strasse angesprochen hat, woraufhin sie gemeinsam ein Café besucht haben. Die Beschuldigte hat B._____ dabei erzählt, sie habe kein Geld (Gerichtsakten [GA] act. 629 f.). Ein paar Stunden später ist B._____ mit ihr erstmals auf die Bank gegangen und hat ihr Fr. 4'000.00 ausgehändigt (GA act. 630). Ebenso ist anerkannt, dass die Beschuldigte B._____ gesagt hat, sie könne ihm das Geld zurück- zahlen, da sie eine Erbschaft erhalten, jedoch noch keinen Zugriff darauf habe (GA act. 631 f.). Knapp zwei Wochen nach ihrem ersten gemeinsa- men Treffen vom 8. Juni 2021 hat B._____ der Beschuldigten einen Schlüssel zu seiner Wohnung gegeben, da sie sich in der Zwischenzeit -7- beinahe täglich gesehen haben. Die Beschuldigte hat B._____ unter ande- rem verschiedene Geschichten – insbesondere sie brauche einen «Vorrat» in bar für zu Hause, sie habe Geburtstag, sie benötige Geld für Ferien in der Slowakei sowie um ihre in der Slowakei verunfallte Schwester und de- ren Mann zu besuchen – erzählt. Die Beschuldigte hat zwischen dem 8. Ju- ni 2021 und dem 27. August 2021 insgesamt Fr. 124'155.00 und Eu- ro 6'000.00 von B._____ erhalten. Das Geld hat sie unter anderem für Schmuck, Kosmetika und Gold ausgegeben (GA act. 629 f.). Die Beschuldigte moniert mit Berufung, einzelne Elemente präsentierten sich anders als die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Obwohl die Beschuldigte den Sachverhalt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung im Wesentlichen gemäss der Anklageschrift anerkannt hat (vgl. GA act. 629 und 652), hat sie in Bezug auf die von B._____ am 8. Juni 2021 erhaltenen Fr. 4'000.00 ausgeführt, sie habe ihm – entgegen dessen Vorbringen – nicht gesagt, sie brauche das Geld infolge eines Autounfalls (GA act. 630). Strittig und zu prüfen ist zudem, ob die Beschuldigte B._____ über ihren Rückzahlungswillen getäuscht und ihm hierfür persönliche Zu- neigung vorgespielt hat. Im Rahmen des Berufungsverfahrens brachte die Beschuldigte zudem vor, es liege – unabhängig von der teilweise anderen Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz – keine Arglist vor (Beru- fungsbegründung S. 6 ff. Rz. 2 ff.). Insbesondere hätte B._____ den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können (Beru- fungsbegründung S. 8 ff. Rz. 10 ff.). 2.4. 2.4.1. Mit der Vorinstanz ist für das Obergericht erstellt, dass die Beschuldigte B._____ über die Verwendungszwecke der Gelder – und damit einherge- hend über deren Dringlichkeit – sowie ihren Rückzahlungswillen getäuscht und ihm hierfür persönliche Zuneigung vorgespielt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2). Soweit die Beschuldigte behauptet, sie habe B._____ nicht erzählt, einen Autounfall gehabt zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13; GA act. 630; Untersuchungsakten [UA] act. 509), ist das unglaubhaft. Die Be- schuldigte brachte vor, sie verfüge über gar kein Auto und sie habe B._____ lediglich erzählt, kein Geld zu haben. Daraufhin sei dieser gleich zur Bank gegangen und habe ihr das Geld gegeben (GA act. 630; UA act. 509). Dem ist nicht zu folgen, zumal – auch vor dem Hintergrund der übrigen nicht bestrittenen Geschichten – kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, weshalb B._____ weitere Erzählungen der Beschuldigten erfinden soll- te. Auch hat er den angeblichen Autounfall der Beschuldigten in den Ein- vernahmen konsequent erwähnt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3; GA act. 621 f.; UA act. 461 f. und 482 ff.) und detailreich ausgeführt, die Beschuldigte habe ihm gesagt, der Unfall habe sich nach ihrer Arbeit in -8- Olten auf ihrer Fahrt nach Hause ereignet, wobei sie in etwas hineingefah- ren sei (UA act. 482), sie sei infolge des Autounfalls im Spital gewesen und müsse ihr Auto reparieren lassen, um weiterhin zu ihrer Arbeitsstelle in Ol- ten gelangen zu können (UA act. 461; vgl. auch UA act. 482 und 484 f.). B._____ brachte zudem vor, die Beschuldigte habe ihm erzählt, sie müsse infolge des Autounfalls eine Busse in der Höhe von Fr. 35'000.00 bezahlen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und 7; GA act. 622; UA act. 462 und 485 f.). Im Übrigen hat die Beschuldigte die weiteren gegenüber B._____ vorgebrachten Geschichten nicht bestritten (siehe dazu E. 2.3 hiervor). Nach dem Gesagten hat die Beschuldigte B._____ über die Ver- wendungszwecke der von ihm erhaltenen Gelder getäuscht. Sodann täuschte die Beschuldigte B._____ – unabhängig davon, ob die genannte Erbschaft tatsächlich besteht – über ihren Rückzahlungswillen. B._____ gab zu Protokoll, die Beschuldigte habe ihm immer wieder gesagt, sie zahle ihm das Geld im August, wenn sie auf das Konto mit der Erbschaft zugreifen könne, sofort zurück (GA act. 621, 623 und 625; UA act. 461, 465, 483 und 485 f.). Im August habe ihm die Beschuldigte gemäss seinen Aussagen dann gesagt, er erhalte das Geld im September (UA act. 466, 485 und 488). Der fehlende Rückzahlungswille der Beschuldigten wird da- durch bekräftigt, dass sie die Erbschaft im Rahmen der Einvernahme vom 11. November 2021 noch als von B._____ ausgedachte «Fotzengeschich- te» bezeichnet hat (UA act. 511). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung gab die Beschuldigte zudem wenig nachvollziehbar zu Protokoll, sie habe das Geld auf einem Privatkonto in der Slowakei, welches auf ihren Namen laute, habe von der Schweiz aus aber keinen Zugriff darauf. Auch wisse sie nicht, wie die Bank heisse, habe es doch viele Banken in der Slowakei. Zudem habe ihre Schwester – zu welcher sie keinen Kontakt habe und von welcher sie über keine Telefonnummer verfüge – alle Unter- lagen und Karten zu diesem Konto (GA act. 631 f.). Hätte die Beschuldigte über einen tatsächlichen Rückzahlungswillen verfügt, hätte sie sich bei- spielsweise während ihrer Ferien in der Slowakei um die Erbschaft küm- mern können. Ebenso bestärkt die unglaubhafte Ausführung der Beschul- digten anlässlich der Hafteinvernahme vom 28. August 2021 und der vor- instanzlichen Hauptverhandlung, B._____ habe ihr gesagt, sie müsse die Gelder nicht zurückzahlen bzw. sie habe mit ihm vereinbart, sie müsse die Gelder nur im Umfang der Hälfte zurückzahlen (GA act. 629, 631 und 633; UA act. 165), ihren fehlenden Rückzahlungswillen. So führte die Beschul- digte im Rahmen der Einvernahme vom 11. November 2021 noch aus, sie und B._____ hätten besprochen, dass sie ihm das Geld zurückzahle (vgl. UA act. 511). Auch B._____ führte aus, es sei – abgesehen von den Fr. 5'000.00 infolge des vermeintlichen Geburtstags der Beschuldigten (UA act. 463; UA act. 491 f.) – vereinbart gewesen, dass sie ihm die gesamte Summe zurückbezahle (GA act. 621, 623 und 625; UA act. 461, 483, 486 und 491). Sodann machte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- -9- handlung nicht mehr geltend, mit B._____ eine hälftige Rückzahlung ver- einbart zu haben (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Mithin hat die Beschuldigte B._____ über ihren Rückzahlungswillen getäuscht. Dem Obergericht verbleiben schliesslich keine Zweifel daran, dass die Be- schuldigte B._____ ein persönliches Interesse an seiner Person vorgespielt hat. Sofern die Beschuldigte vorbringt, sie habe B._____ geliebt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 und 15; GA act. 666), ist dies als unbe- achtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal hiervon keine Rede sein kann, wenn sie B._____ vorgaukelt, teilweise dringend Gelder in der Höhe von Fr. 124'155.00 und Euro 6'000.00 zu benötigen und diese in der Folge unter anderem für Schmuck, Kosmetika und Gold ausgibt (siehe da- zu E. 2.3 hiervor). 2.4.2. Die Täuschungen der Beschuldigten erweisen sich sodann als arglistig. Vorliegend ergibt sich das Merkmal der Arglist im Wesentlichen schon aus der Täuschung der Beschuldigten über ihren Rückzahlungswillen und ihre persönliche Zuneigung zu B._____. Diese Täuschungen betreffen innere Tatsachen, die von B._____ ihrem Wesen nach grundsätzlich nicht direkt überprüft werden konnten. Hinsichtlich der vorgetäuschten Verwendungszwecke ergibt sich Folgen- des: B._____ erschwerte bereits der Umstand, dass die Beschuldigte ihn beim Tätigen der Ausgaben nicht dabeihaben wollte, die Überprüfung der Verwendungszwecke (vgl. GA act. 624). So habe B._____ gemäss seiner Aussage zur Begleichung der Busse in der Höhe von Fr. 35'000.00 mitge- hen wollen. Die Beschuldigte habe dies am nächsten Tag dann aber nicht mehr gewollt (UA act. 492). Auch die Überprüfung insbesondere davon, ob die Beschuldigte nun tatsächlich Ferien bei ihrer Schwester macht oder ob deren Schwester einen Unfall erlitten hat, erwies sich für B._____ als nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich, zumal die Beschuldigte gegenüber B._____ stets betont hat, das Verhältnis zu ihm geheim halten zu wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6; UA act. 464, 486 und 489). B._____ selbst brachte vor, er habe die Geschichten nicht überprüfen kön- nen. Die Beschuldigte habe sich aber grundsätzlich nicht widersprochen und sie sei immer bei den gleichen Sachen geblieben (UA act. 489). Im Übrigen hat die Beschuldigte auch vorausgesehen, dass B._____ die Über- prüfung der Verwendungszwecke aufgrund seiner Hoffnung auf eine anhal- tende Beziehung mit ihr unterlassen werde. So hat die Beschuldigte selbst ausgesagt, B._____ habe sie geliebt und ihm gesagt, er brauche eine Frau (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15; GA act. 666). Auch wenn die Lügen der Beschuldigten als einfache falsche Angaben zu qualifizieren sind, haben sie sich zu einem Netz von Unwahrheiten zusammengefügt, welches B._____ nicht zu durchschauen vermochte. Nach dem Gesagten - 10 - erweist sich auch die Täuschung über die Verwendungszwecke der von B._____ erhaltenen Gelder – entgegen der Beschuldigten (Berufungsbe- gründung S. 6-8 Rz. 3-9) – als nicht ohne Weiteres überprüfbar und somit als arglistig. 2.4.3. 2.4.3.1. B._____ ist mit Bezug auf die Täuschungen der Beschuldigten anlässlich ihrer ersten Treffen keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwor- tung zu attestieren. Zwar war es naiv, dass B._____ der Beschuldigten anlässlich ihrer ersten Treffen zwischen dem 8. Juni 2021 und 11. Juni 2021 Fr. 24'000.00 ausge- händigt hat, ohne sich jemals eine Bestätigung über die Erbschaft oder eine anderweitige Sicherheit von der Beschuldigten vorlegen zu lassen (vgl. GA act. 625; UA act. 464). B._____, welcher im Tatzeitpunkt 69 Jahre alt war, hat der Beschuldigten die Darlehen gewährt, da sie ihm vom Autounfall er- zählt und gesagt hat, sie zahle ihm das Geld zurück (Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 3, 5 und 8; GA act. 621 f. und 631 f.; UA act. 461 f. und 482 ff.). Auch habe er Mitleid mit ihr gehabt (UA act. 463). Das Ober- gericht hat anlässlich der Berufungsverhandlung vom 31. Oktober 2023 einen persönlichen Eindruck des Aussageverhaltens und der Persönlich- keit von B._____ erhalten. Dieser zählt – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 10 f. Rz. 14 f.) – offensichtlich zu den Opfern, deren Misstrauens- und Widerstandsfähigkeit gegenüber Tä- tern, die auf die Ausnützung gerade dieser Personengruppe spezialisiert sind, eingeschränkt ist. Daran ändert nichts, dass B._____ retrospektive Zweifel anbringt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 f. und 11; UA act. 461 und 484 f.; vgl. auch UA act. 492). Konkret hat B._____ in Be- zug auf die der Beschuldigten übergebenen Beträge in der Höhe von Fr. 4'000.00 (UA act. 482) am 8. Juni 2021, Fr. 4'000.00 am 9. Juni 2021, Fr. 5'000.00 am 10. Juni 2021 und Fr. 11'000.00 am 11. Juni 2021 (UA act. 484 f.) für die vermeintliche Reparatur ihres Autos (vgl. auch UA act. 494 und 499 f.), sodann glaubhaft vorgebracht, er habe ihr das Geld – auch wenn es im Nachhinein komisch sei, ein Auto für Fr. 24'000.00 zu reparieren (UA act. 461 und 484 f.) – gegeben, weil er mit ihr genau abge- macht habe, sie zahle ihm das Geld zurück und weil sie ihm von der Erb- schaft erzählt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4; UA act. 461, 483 und 485). Im Übrigen habe sie ihm gesagt, ihr gefalle ihr Auto und sie brauche es für ihre Arbeit in Olten (UA act. 485 und 492). Bei dieser Sach- lage lässt sich jedenfalls nicht sagen, B._____ hätte das Risiko einer Nicht- rückerstattung bewusst einkalkuliert. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschuldigten, wonach B._____ die guten Zugverbindungen nach Ol- ten hätten stutzig machen sollen (Berufungsbegründung S. 12 Rz. 17), nichts. Dem Polizeirapport vom 27. August 2021 lässt sich eindrücklich ent- nehmen, dass B._____ – im Nachgang an seine Einvernahme – polizeiliche - 11 - Hilfe für den gerade verlaufenden Weg an den Hauptbahnhof Zürich benö- tigt habe. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, selbst ein Zugticket zu lösen und den richtigen Zug zu finden (UA act. 426 f.). Unter diesen Um- ständen mussten B._____ auch die Zugverbindungen zwischen […] und Olten kein Misstrauen erwecken. 2.4.3.2. Zwar muss B._____ auch bezüglich der hiernach erfolgten Bargeldüber- gaben an die Beschuldigte ein erhebliches Mass an Leichtfertigkeit attes- tiert werden. Obwohl er der Beschuldigten in der Folge teils beachtlich hö- here Geldbeträge übergeben hat, ist ihm auch hinsichtlich der verbleiben- den Fr. 100'155.00 und Euro 6'000.00 keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vorzuwerfen. Offensichtlich war B._____ – nebst seiner grundsätzlich eingeschränkten Misstrauens- und Widerstandsfähigkeit infolge seiner Hilfsbereitschaft und Gutgläubigkeit (siehe dazu E. 2.4.3.1 hiervor) – auch aufgrund seiner zwi- schenzeitlich entwickelten Hoffnung auf eine anhaltende Beziehung mit der Beschuldigten in seiner Fähigkeit, ihr ernsthaft zu misstrauen, einge- schränkt. In welchem Masse B._____ auf die Beschuldigte fixiert war, ergibt sich auch daraus, dass er ihr bereits um den 20. Juni 2021 herum einen Schlüssel zu seiner Wohnung gegeben hat (UA act. 488). B._____ sei ge- mäss eigener Angabe alleine gewesen und habe niemanden gehabt (Pro- tokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und 10; GA act. 621 und UA act. 481). Zudem sei er zuvor noch nie auf offener Strasse angesprochen worden und er habe sich geschmeichelt gefühlt (UA act. 467). Die Beschul- digte habe ihm seit ihrem ersten Treffen am 8. Juni 2021 immer wieder Avancen gemacht. Sie seien eigentlich jeden Tag zusammen gewesen (GA act. 621; UA act. 462, 484 und 488). B._____ fügte an, die Beschuldigte habe ihm gesagt, sie sei auch alleine, habe ihn gerne, liebe ihn und wolle mit ihm zusammenleben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4; GA act. 624; UA act. 463). Sodann brachte B._____ im Zusammenhang mit den der Beschuldigten übergebenen Fr. 8'000.00 für vermeintliche Ferien in der Slowakei (UA act. 464; vgl. auch UA act. 495 und 501) nachvollzieh- bar vor, er habe gedacht, die Geschichte mit der Erbschaft stimme. Sonst wäre sie, so B._____, nach den fast drei Wochen Ferien doch sicher nicht mehr am 27. Juli 2021 zu ihm zurückgekehrt (UA act. 464). Gemäss seiner Aussage habe die Beschuldigte seither bei ihm übernachtet und ihm immer wieder gesagt, sie habe ihn gerne (UA act. 465; vgl. auch UA act. 485). Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte B._____ vor, er habe bereits anlässlich des ersten Treffens mit der Beschuldigten gedacht, die Beschul- digte und er könnten eine gemeinsame Zukunft haben (Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 4, 6 und 9). Zudem könne man sagen, so B._____, er sei blind vor Liebe gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Ob sich aus diesen Umständen ein Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnis - 12 - ableiten lässt, kann offenbleiben. Es zeigt sich jedenfalls, dass B._____ of- fensichtlich ein stark verwundbares und schwaches Opfer war. Damit wa- ren die Täuschungen für ihn auch nur erschwert durchschaubar und es ist nachvollziehbar, dass er aufgrund seiner Gefühle zur Beschuldigten auch nach den ersten Treffen keine Bestätigung über die Erbschaft oder eine anderweitige Sicherheit eingeholt hat (vgl. Berufungsbegründung S. 11 f. Rz. 16 und 18). Dadurch hätte B._____ der Beschuldigten gegenüber ein grundlegendes Misstrauen zum Ausdruck gebracht. Schliesslich ist festzu- halten, dass die Beschuldigte diese Vulnerabilitäten von B._____ gezielt ausgenutzt hat, was gerade ein arglisttypisches Unrechtselement darstellt (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.4). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte zunehmend Druck auf B._____ aus- geübt hat. So brachte dieser hinsichtlich des am 14. Juni 2021 der Beschul- digten übergebenen Betrags in der Höhe von Fr. 35'000.00 für die ver- meintliche Begleichung einer Busse und eines Schadens (UA act. 462 und 485) glaubhaft vor, er habe ihr in der zweiten Woche gesagt, kein Geld mehr geben zu wollen. Jedoch sei die Beschuldigte dann böse geworden (UA act. 462). Anlässlich seiner Einvernahme vom 27. August 2021 sagte B._____ aus, die Beschuldigte habe ihn dann jeweils angeschrien. Manch- mal habe sie ihn auch geschubst. Er habe nichts erwidern dürfen (UA act. 462). Wenn B._____ nun anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung vorbringt, die Beschuldigte habe ihn nicht geschubst, ist dies – auch vor dem Hintergrund, dass er bis anhin niemandem von der Sache mit der Beschuldigten erzählt habe, weil er sich dafür schäme (vgl. GA act. 624) – unglaubhaft. Zumindest führte B._____ anlässlich der vorin- stanzlichen Hauptverhandlung nach wie vor aus, er habe sich manchmal schon ein bisschen unwohl gefühlt (GA act. 622). Auch in Bezug auf die am 15. Juni 2021 von B._____ bei der Bank bezogenen Fr. 40'000.00 als «Vorrat» in bar für zu Hause (UA act. 462 und 487; vgl. auch UA act. 494) brachte B._____ nachvollziehbar vor, er sei wie unter Druck gestanden (UA act. 462). Eigentlich sei es darum gegangen, etwas Reserve zu Hause zu haben, um nicht immer auf die Bank gehen zu müssen (GA act. 626; UA act. 487), zumal es auch koste, wenn man gemeinsam etwas unternehme. Die Beschuldigte habe B._____ dann erzählt, sie habe mit dem Geld Schmuck gekauft, worauf B._____ sie zur Rede gestellt (GA act. 624) und ihr gesagt habe, er könne nichts mehr abheben (UA act. 462 und 483). In der Folge sei die Beschuldigte, so B._____, wieder laut geworden, habe ihm leichte Boxstösse in den Oberarm gegeben, ihn geschubst und ihm vorgehalten, er lüge sie an. Wenn er ihr wieder Geld gegeben habe, sei sie wieder freundlich zu ihm gewesen (UA act. 462). Als B._____ ihr einen grossen Betrag Geld nicht habe geben können, sei sie im Streit fortge- gangen (UA act. 463). Gemäss Ausführungen von B._____ habe die Be- schuldigte ihm später gesagt, sie habe einem Pfandleiher Schmuck geben müssen (UA act. 463 und 486). In der Folge hat er der Beschuldigten am - 13 - 22. Juni 2021 aufgrund deren vermeintlichen Geburtstags Fr. 5'000.00 ge- schenkt (UA act. 463; vgl. auch UA act. 494 und 500), um ihren Ring beim Pfandleiher auszulösen und für eine Kette. Ungefähr zu diesem Zeitpunkt habe er am Schalter auch kein Geld mehr abheben können und die Bank habe ihm gesagt, er müsse vorsichtig sein (UA act. 463). B._____ bringt jedoch glaubhaft vor, die Beschuldigte habe sich dann wieder sehr bemüht und er habe Mitleid mit ihr gehabt (UA act. 463). Auch habe er die Beschul- digte nicht verärgern wollen und habe aufpassen müssen, dass sie dann nicht einfach gehe und er das Geld abschreiben müsse (UA act. 464 und 486 f.). Er habe gehofft, dass dies bald «ein Ende nehme» und sie ihm das Geld zurückgebe (UA act. 467). Schliesslich sei die Beschuldigte auch als B._____ ihr am 25. Juni 2023 Fr. 800.00 für ein Telefon gegeben hat (UA act. 463: vgl. auch UA act. 494) wieder böse mit ihm geworden, so B._____, da sein Identitätsausweis ungültig war und sie ihren Ausweis zu Hause gehabt habe, weshalb es nicht zum Kauf gekommen sei (UA act. 463 und 484). Sie habe ihn dann abermals angeschrien, ihn als Lügner und Idioten bezeichnet und mit dem Geld eine Jacke gekauft (UA act. 463). Auch anlässlich der Einvernahme nach der Verhaftung der Beschuldigten vom 27. August 2021 betonte B._____, er sei erleichtert, dass die Beschul- digte von der Polizei aufgegriffen wurde, da er unter stetigem Druck ge- standen sei und sich verpflichtet gefühlt habe (UA act. 467). Obschon der Leiter der Geschäftsstelle der J.-Bank._____ in […] B._____ am 16. Juli 2021 auf einen möglichen Betrug hingewiesen hat (UA act. 464 f.; vgl. auch UA act. 341), war es B._____ unter diesen Umständen auch in Bezug auf die restlichen – und im betragsmässigen Vergleich we- niger erheblichen – Geldübergaben nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die Beschuldigte ihn gezielt ausgenutzt hat. So brachte B._____ in Bezug auf die – nach dem Termin bei der J.-Bank._____ – übergebenen Fr. 4'960.00 und Euro 4'000.00 (vgl. UA act. 465 und 489; vgl. auch UA act. 496 und 502) für den vermeintlichen Besuch der in der Slowakei verun- fallten Schwester der Beschuldigten ungefähr vom 4. August 2021 bis 6. August 2021 vor (vgl. UA act. 496 und 502), er habe insbesondere ge- glaubt, die Sache mit der Beschuldigten sei wahr und ehrlich, da sie nach ihren Ferien in der Slowakei wieder zu ihm zurückgekommen sei (UA act. 465). Auch habe er der Beschuldigten – als diese nach Olten zur Bank gegangen sei – einen Zettel mit dem geschuldeten Betrag und seiner Kon- tonummer mitgegeben. Die Beschuldigte habe ihm gemäss seiner Aussage mitgeteilt, mit jemandem von der Bank gesprochen zu haben (UA act. 465). Demnach könnten sie im September zusammen zur Bank gehen, zumal der Bankangestellte den Ausweis von B._____ sehen wolle (UA act. 466). Im Übrigen habe B._____ der Beschuldigten gemäss eigener Aussage ab Mitte August keine grossen Geldbeträge mehr gegeben (UA act. 465). Nach dem Gesagten erweisen sich auch die Geldübergaben nach den ers- ten Treffen insgesamt als in hohem Masse leichtfertig. Jedoch führt selbst - 14 - augenfällige Naivität oder Leichtfertigkeit nicht dazu, dass Arglist zu vernei- nen wäre (BGE 147 IV 73 E. 4.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.3). Unter den vorliegenden Umständen – wie insbesondere die einge- schränkte Misstrauens- und Widerstandsfähigkeit von B._____ sowohl in- folge seiner Hilfsbereitschaft und Gutgläubigkeit als auch aufgrund seiner Hoffnung nach einer anhaltenden Beziehung und die Tatsache, dass die Beschuldigte zunehmend Druck auf B._____ ausgeübt hat – liegt selbst bei einer, wie vorliegend, beträchtlichen Summe noch kein derart fahrlässiges Verhalten vor, dass das betrügerische Verhalten der Beschuldigten da- durch in den Hintergrund tritt. 2.4.4. Sodann ist für das Obergericht erstellt, dass die arglistige Täuschung kau- sal für den bei B._____ verursachten Irrtum über die Verwendungszwecke der Gelder und den Rückzahlungswillen der Beschuldigten war. In der Fol- ge hat B._____ der Beschuldigten Fr. 124'155.00 und Euro 6'000.00 über- gegeben. So brachte B._____ vor, er denke nicht, dass er der Beschuldig- ten Geld gegeben hätte, wenn sie nicht gesagt hätte, sie könne es zurück- zahlen – auf jeden Fall hätte er ihr nicht so viel Geld gegeben (GA act. 624). Ebenso gab B._____ zu Protokoll, er hätte der Beschuldigten das Geld ver- mutlich auch nicht gegeben, wenn sie ihm kein persönliches Interesse vor- gespielt hätte (GA act. 624). Der Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und den Vermögensdispositionen ist zu bejahen. Sodann ist B._____ im Umfang der übergebenen Gelder in der Höhe von Fr. 124'155.00 und Euro 6'000.00 ein Vermögensschaden entstanden. Daran ändert auch nichts, wenn die Beschuldigte nun vorbringt, sie bezahle B._____ den erhaltenen Geldbetrag bzw. Fr. 60'000.00 zurück (vgl. Proto- koll der Berufungsverhandlung S. 12; GA act. 632), zumal – abgesehen vom Umstand, dass die Beschuldigte nach wie vor keine Rückerstattung vorgenommen hat bzw. hat vornehmen lassen – eine vorübergehende Schädigung ausreicht und auch eine vertragsgemässe Rückzahlung die eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen macht (vgl. BGE 102 IV 84 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1 und 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). 2.5. In subjektiver Hinsicht ist für den gesamten Zeitraum von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Die Beschuldigte täuschte B._____ bewusst und gewollt sowohl über die Verwendungszwecke der Gelder, ihren Rückzah- lungswillen und ihr persönliches Interesse gegenüber ihm, um diesen in einen Irrtum zu versetzen. Die Beschuldigte hat schnell erkannt, dass B._____ bereit war, ihr finanziell zu helfen und ihr nicht mit Misstrauen be- gegnete. Sie hat die von B._____ bewiesene Hilfsbereitschaft und Gutgläu- bigkeit gezielt ausgenutzt. Sodann liess sich die Beschuldigte Bargeld in der Höhe von Fr. 124'155.00 und Euro 6'000.00 übergeben, ohne je über - 15 - die Absicht verfügt zu haben, dieses Geld absprachegemäss zu verwenden und zurückzuzahlen. Vielmehr kaufte sich die Beschuldigte damit unter an- derem Schmuck, Kosmetika und Gold. Die Beschuldigte handelte im Wis- sen darum, dass B._____ ihr das Geld im Rahmen eines Darlehens gege- ben hat und folglich mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. 2.6. Das Handeln der Beschuldigten erweist sich zudem als gewerbsmässig. Die Beschuldigte hat durch ihre Täuschungshandlungen vom 8. Juni 2021 bis 27. August 2021 und damit während rund 2 ½ Monaten insgesamt Fr. 124'155.00 und Euro 6'000.00 ertrogen. Zum damaligen Zeitpunkt ver- fügte die Beschuldigte über kein namhaftes, eigenes Einkommen, zumal sie in der Slowakei durch das Putzen von Spitälern monatlich Euro 700.00 bis Euro 800.00 verdient habe (GA act. 627 f.) und infolge der Covid-19- Pandemie arbeitslos geworden sei (GA act. 628). Die Beschuldigte er- schloss sich mit ihrem betrügerischen Verhalten eine eigentliche Einnah- mequelle. Mit den hohen Beträgen hat sie ein Einkommen erzielt, das un- bestreitbar einen berufsmässigen Verdienst sogar um ein Vielfaches über- steigt. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschuldigte von B._____ zu unterschiedlichen Zeitpunkten Beträge in unterschiedlicher Höhe hat über- geben lassen, kann nicht von einer einmaligen Tat gesprochen werden. Das täuschende Verhalten, welches sich über rund 2 ½ Monate erstreckt hat, die investierte Zeit und der Aufwand der Beschuldigten zeigen deutlich, dass sie sich darauf eingerichtet hatte, weitere Täuschungshandlungen vorzunehmen, um diese Einnahmequelle – welche ohne Weiteres einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung bilden sollte – nicht zu verlieren. Ebenfalls erwähnenswert erscheint der Umstand, dass die Beschuldigte diesen beträchtlichen Geldbetrag unter Ausübung des mehrfachen Verweisungsbruchs erzielt hat (vgl. aktueller Strafregisterauszug; vgl. UA act. 395 ff.), was das Ausmass der durch die Beschuldigte betriebenen Anstrengungen nahelegt. 2.7. Zusammenfassend hat sich die Beschuldigte des gewerbsmässigen Be- trugs gemäss Art 146 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und sie dafür zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung – ausgehend von einem Frei- spruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs – eine bedingte Frei- heitsstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (vgl. Berufungserklärung S. 3 und Berufungsbegründung S. 14 Rz. 25 f.). - 16 - 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. 3.3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Vorliegend erscheint sowohl für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB als auch für den mehrfachen Verweisungsbruch ge- mäss Art. 291 Abs. 1 StGB lediglich eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion: Die Beschuldigte ist teilweise einschlägig vor- bestraft. So wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 19. Ja- nuar 2011 wegen Zechprellerei als geringfügiges Vermögensdelikt gemäss Art. 149 StGB und Art. 172ter Abs. 1 StGB, Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, ge- werbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, Zechprellerei ge- mäss Art. 149 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten und einer Bus- se von Fr. 300.00 verurteilt. Weiter wurde die Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Februar 2013 wegen rechtswidrigen Aufent- halts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, mehrfach versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB – infolge Wider- rufs der bedingten Entlassung vom 10. April 2012 (vgl. auch Urteil des Be- zirksgerichts Landquart vom 19. Januar 2011) als Gesamtstrafe – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 29 Monaten verurteilt. Sodann wurde die Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 28. Mai 2015 we- gen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, mehrfachen Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB und rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG – als Gesamtstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Februar 2013 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Dezember 2015 wurde sie wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG und Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB – infolge Widerrufs der bedingten Entlassung vom 16. Juni 2015 (vgl. auch Urteil des - 17 - Bezirksgerichts Plessur vom 28. Mai 2015) als Gesamtstrafe – zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Hiernach wurde die Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 25. September 2018 wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, Verun- treuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, mehrfachen rechtswidrigen Aufent- halts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten und einer unbedingten Geldstra- fe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt und gemäss Art. 66abis StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Dies zeigt die Ungerührtheit der Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem und dass sie sich durch die Ausfällung einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. So sind sämtliche Vorstrafen als mehr- monatige bzw. mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen worden, was die Beschuldigte von einer erneuten Delinquenz jedoch nicht hat abhalten können. Vorliegend wurde der gewerbsmässige Betrug vor der Harmonisierung der Strafrahmen mit Inkrafttreten per 1. Juli 2023 be- gangen. Aufgrund der genannten Harmonisierung wird der gewerbsmässi- ge Betrug neu mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren anstatt – wie bis anhin – mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geld- strafe nicht unter 90 Tagessätzen abstrakt bedroht, was sich für die Be- schuldigte nicht als milder erweist (zum sog. «lex mitior» siehe Art. 2 Abs. 2 StGB). Entsprechend ist vorliegend das im Zeitpunkt der Verübung der Ta- ten geltende Gesetz anzuwenden. 3.3.2. Die Einsatzstrafe ist infolge des abstrakten Strafrahmens für den gewerbs- mässigen Betrug als schwerstes Delikt festzusetzen: Der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs wird gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (siehe dazu E. 3.3.1 hiervor). Entschei- dend für die Bestimmung der Strafe innerhalb des Strafrahmens ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Be- stimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand des Betrugs gilt das Vermögen als das geschützte Rechtsgut (BGE 117 IV 139 E. 3d). Die Beschuldigte hat vom 8. Juni 2021 bis 27. August 2021 und damit über einen relativ kurzen Zeitraum von rund 2 ½ Monaten von B._____ durch ihre betrügerischen Handlungen einen Betrag von gesamthaft Fr. 124'155.00 und Euro 6'000.00 erlangt. Es handelt sich dabei zweifels- - 18 - ohne um einen hohen Deliktsbetrag, selbst wenn ein solcher der qualifizier- ten Begehungsform der Gewerbsmässigkeit inhärent ist und im Rahmen von Vermögensdelikten immer (noch) höhere Schadenssummen denkbar sind. Zudem hat die Beschuldigte B._____ um die erbeutete Deliktssumme gebracht, obwohl B._____ der Beschuldigten mehrmals mitgeteilt hat, von der Bank kein Geld mehr zu erhalten. Der Taterfolg ist damit in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen als mittelschwer zu bezeichnen. In Bezug auf die Art und Weise bzw. Verwerflichkeit des Handelns ist die Beschuldigte insofern nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbe- standes, der sowohl Täuschungsabsicht als auch Arglist voraussetzt, hin- ausgegangen, als ihr Vorgehen nicht von besonderer Raffinesse oder Ma- chenschaften geprägt war. Jedoch hat sich die Beschuldigte gezielt ein vul- nerables Opfer, das sich nicht wehren konnte, ausgesucht und dieses somit skrupellos ausgenutzt. Von einer gewissen Durchtriebenheit ist auch aus- zugehen, weil die Beschuldigte bei B._____ durch die angebliche zeitliche Dringlichkeit und das Gebot, mit niemandem über ihre Beziehung zu spre- chen sowie durch ihre Reaktion bei ausbleibenden Geldübergaben, einen beachtlichen psychischen Druck aufgebaut hat. Hingegen ist der Umstand, dass die Beschuldigte mit der Absicht handelte, sich einen unrechtmässi- gen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, dem Betrug als Vermögens- delikt, das Bereicherungsabsicht im Tatbestand voraussetzt, inhärent und darf entsprechend nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das sehr hohe Mass an Entschei- dungsfreiheit aus, über das die Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung verfügte. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, wel- che ihre Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Die Beschul- digte habe in der Slowakei monatlich Euro 700.00 bis Euro 800.00 verdient (GA act. 627 f.). Obwohl sie infolge der Covid-19-Pandemie arbeitslos ge- worden sei (GA act. 628), habe sie gemäss eigener Aussage ausreichend Geld gehabt, um in die Schweiz zu reisen und sich beispielsweise eine Creme für Fr. 200.00 zu kaufen oder kosmetische Behandlungen vorzu- nehmen (GA act. 628.00). Die von B._____ erhaltenen Beträge hat sie dann unter anderem für Schmuck, Kosmetika und Gold ausgegeben (GA act. 630). Je leichter es aber der Beschuldigten gefallen wäre, von der arg- listigen Täuschung abzusehen und das Vermögen von B._____ zu respek- tieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). - 19 - Insgesamt ist in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Handlungen und Delikts- summen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemes- senen Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren auszugehen. 3.3.3. Diese Einsatzstrafe wäre für den mehrfachen Verweisungsbruch gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Vorliegend hat jedoch nur die Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb das Obergericht an das Verschlechterungsverbot ge- mäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist und es somit – zumal von einer negativen Täterkomponente auszugehen ist (siehe dazu unten) – bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlech- terungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert wer- den darf). 3.4. Im Rahmen der Täterkomponente ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft und jeweils zu mehrmonatigen bzw. mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden ist sowie während bedingten Entlassungen wieder delin- quierte (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; siehe dazu E. 3.3.1 hiervor). Die Beschul- digte hat offensichtlich keine Lehren aus den früheren Strafverfahren ge- zogen. Vielmehr zeigt sie eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung. Mithin handelt es sich bei der Beschul- digten um eine unbelehrbare Wiederholungstäterin. Diese Umstände wir- ken sich erheblich straferhöhend aus. Allerdings ist hinsichtlich der Vorstra- fen zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungs- kriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E 2.6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschuldigte hat den Sachverhalt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zwar im Wesentlichen anerkannt (vgl. Berufungsbe- gründung S. 6. Rz. 2; vgl. auch GA act. 629 und 652). Bis dahin hat sie jedoch äusserst widersprüchliche Geschichten zu Protokoll gegeben. Im Berufungsverfahren zeigte sich die Beschuldigte zudem in Bezug auf die Geschichte mit ihrem angeblichen Autounfall nach wie vor als nicht ge- ständig (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13; vgl. auch GA act. 630) Ebenso hält sie nach wie vor daran fest, B._____ tatsächlich geliebt zu ha- ben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 und 15; vgl. auch GA act. 666). Wer wie die Beschuldigte nicht vollumfänglich geständig ist, kann - 20 - hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vor- liegend somit nicht in Frage. Im Übrigen hat sie sich – was den mehrfachen Verweisungsbruch angeht – weitgehend geständig gezeigt. Auch wenn ihre Reue diesbezüglich nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinauszugehen scheint, so ist doch nicht zu verkennen, dass sie die Strafverfolgung und Wahrheitsfindung durch ihre Geständnisse erleichtert und verkürzt hat, was zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2). Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten erge- ben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Die heute 53- jährige Beschuldigte hat in einer Wohnung in der Slowakei gelebt und hat fünf erwachsene Kinder (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 f.; GA act. 627). Die für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit notwen- digen aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Ur- teil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hin- weisen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren, was sich – würde das Verschlechterungsverbot nicht gelten – erheblich strafer- höhend auswirken würde. 3.5. Nach dem Gesagten kann die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstra- fe für den gewerbsmässigen Betrug und den mehrfachen Verweisungs- bruch von 3 ½ Jahren unter keinem Titel herabgesetzt werden. Das Ober- gericht hätte bereits für die schwerste Straftat, den gewerbsmässigen Be- trug, eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren ausgefällt. Mithin erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe als dem Verschulden nicht mehr an- gemessen mild. Dennoch hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots damit sein Bewenden. 3.6. Bei diesem Strafmass fällt der (teil-)bedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 und 43 StGB). Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der bisheri- ge vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 796 Tagen (27. August 2021 bis 31. Oktober 2023) sind auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurech- nen (Art. 51 i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). - 21 - Da eine vollständige Anrechnung der Untersuchungshaft erfolgt, bleibt für eine Entschädigung und Genugtuung, wie sie von der Beschuldigten bean- tragt worden ist (vgl. Plädoyer der Verteidigung S. 11; Berufungserklärung S. 4 und Berufungsbegründung S. 15 f. Rz. 33), kein Platz. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 66b Abs. 1 StGB für die Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen. Die Beschuldigte beantragt – ausgehend von einem Freispruch vom Vor- wurf des gewerbsmässigen Betrugs – ein Absehen von der Landesverwei- sung (vgl. Berufungserklärung S. 3 und Berufungsbegründung S. 14 Rz. 27). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Lan- desverweisung nach Art. 66a StGB erfüllt, so ist die neue Landesverwei- sung gemäss Art. 66b Abs. 1 StGB auf 20 Jahre auszusprechen. Die Lan- desverweisung kann gemäss Art. 66b Abs. 2 StGB auf Lebenszeit ausge- sprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist. 4.3. Die Beschuldigte ist Staatsangehörige der Slowakei. Sie wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 25. September 2018 für 15 Jahre des Lan- des verwiesen (siehe dazu E. 3.3.1 hiervor) und am 14. Februar 2020 nach U._____ in die Slowakei ausgeschafft (UA act. 138). Die vom Bezirksge- richt Brugg ausgesprochene Landesverweisung ist bis zum 14. Februar 2035 wirksam (vgl. Art. 66c Abs. 5 StGB). Die Beschuldigte hat während der noch wirksamen Landesverweisung mit dem gewerbsmässigen Betrug wiederum eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen, wel- che sodann eine obligatorische Landesverweisung für 20 Jahre bzw. auf Lebenszeit zur Folge hat. Infolge des integralen Verweises auf Art. 66a StGB ist die Härtefallklausel auch im Anwendungsbereich von Art. 66b StGB anzuwenden (siehe dazu HEIMGARTNER, in: OF-Kommentar StGB, Zürich 2022, N. 4 zu Art. 66b - 22 - StGB). Demnach kann von der Anordnung der Landesverweisung aus- nahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den priva- ten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwie- gen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tra- gen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwä- gung hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 4.4. Die heute 53-jährige und unverheiratete Beschuldigte hat fünf erwachsene Kinder (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 f.; GA act. 627). Sie wur- de in der Slowakei geboren und ist dort aufgewachsen. In der Schweiz ver- fügt die Beschuldigte über keine Aufenthaltsbewilligung. Vielmehr wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 25. September 2018 für 15 Jahre des Landes verwiesen (siehe dazu E. 3.3.1 hiervor). Die Beschul- digte hat an der Berufungsverhandlung zwar von ihrem Recht auf einen Dolmetscher Gebrauch gemacht, hat sich jedoch mit B._____ jeweils auf Deutsch unterhalten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 f.). Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich ihre Vorstrafen aus (siehe dazu E. 3.3.1 hiervor). Wie bereits vorgängig dargelegt, weist das Verhalten der Beschuldigten auf einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung hin und sie ist als eigent- liche Kriminaltouristin zu bezeichnen. Insgesamt erweist sie sich als eine seit Jahren immer wieder delinquierende Person und eine unbelehrbare Wiederholungstäterin. Zusammenfassend erweist sich die wirtschaftliche, berufliche, persönliche und gesellschaftliche Integration der Beschuldigten in der Schweiz als so gut wie inexistent. Ihr Lebensmittelpunkt liegt nicht in der Schweiz. 4.5. Die Integrationschancen in ihrem Heimatland Slowakei erweisen sich für die Beschuldigte als intakt. Sie ist dort geboren und aufgewachsen und war zuletzt Anfang August 2021 für ein paar Tage (vgl. UA act. 465) und somit kurz vor ihrer Inhaftierung am 27. August 2021 dort. Vor der Covid-19-Pan- demie habe sie in der Slowakei Spitäler geputzt (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 11; GA act. 627 f.). Zudem habe sie in der Slowakei eine eigene Wohnung (GA act. 627). Ihre Muttersprache ist Slowakisch. Die Be- schuldigte möchte – auch infolge ihrer Herz- bzw. Gefässerkrankung – nach Hause in die Slowakei und dort mit ihrer Familie zusammenleben. Sie habe gemäss eigener Aussage nicht vor, nochmals in die Schweiz zurück- zukommen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 und 18). Eine soziale - 23 - und berufliche Integration erscheint unter den vorliegenden Umständen, die einen engen Bezug zum Heimatland aufzeigen, ohne Weiteres als mög- lich. 4.6. Die Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil – nebst der schwerwiegen- den Katalogtat des gewerbsmässigen Betrugs – des mehrfachen Verwei- sungsbruchs schuldiggesprochen. Dabei ist die Beschuldigte insbesondere auch in die Schweiz eingereist, um sich zu Lasten von B._____ finanziell zu bereichern. Wenngleich es sich beim gewerbsmässigen Betrug um ein Vermögensdelikt und damit im Vergleich zu Delikten gegen die körperliche oder sexuelle Integrität um ein geringfügigeres Rechtsgut handelt, hat die Beschuldigte aufgrund der hohen Deliktssumme von insgesamt Fr. 124'155.00 und Euro 6'000.00 innert des relativ kurzen Zeitrahmens von rund 2 ½ Monaten und der Frequenz der einzelnen Tathandlungen eine erhebliche kriminelle Energie offenbart und sich skrupellos über die Vermögensinteressen von B._____ hinweggesetzt. Die von ihr begangene Katalogtat sowie der mehrfache Verweisungsbruch reihen sich zudem qua- si nahtlos in die von ihr begangenen Delikte ein, sodass sie als unbelehr- bare Wiederholungstäterin und als Kriminaltouristin erscheint. Die bisher ausgesprochenen mehrmonatigen bzw. mehrjährigen unbedingten Frei- heitsstrafen haben sie nicht von weiterer Delinquenz abhalten können. Ihr ist deshalb eine sehr schlechte Legalprognose zu stellen. Aufgrund ihrer seit Jahren andauernden Delinquenz, der vorliegenden Schwere des Katalogdelikts und der hohen Rückfallgefahr, ist von einem hohen öffentlichen Interesse an ihrer Wegweisung auszugehen. 4.7. Insgesamt ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte in der Schweiz in wirtschaftlicher, beruflicher, persönlicher und gesellschaftlicher Hinsicht so gut wie nicht integriert ist und ihr Lebensmittelpunkt nicht hier liegt, ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. Weiter überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Ins- besondere bestehen keine über die allgemeine Reisefreiheit hinausgehen- den privaten Interessen der Beschuldigten daran, sich in der Schweiz auf- zuhalten, zumal sie keinen persönlichen oder beruflichen Bezug zur Schweiz aufweist. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverwei- sung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch – soweit überhaupt tangiert – unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. - 24 - 4.8. Obschon die Beschuldigte slowakische Staatsangehörige ist, stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügig- keitsabkommen (FZA) nicht, wenn – wie vorliegend (siehe dazu E. 3.3.1 und 4.4 hiervor) – kein Einreise- oder Aufenthaltsrecht besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2022 vom 29. März 2023 E. 2.2 mit Verweis auf 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.6.1 und 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.5.3). Im Übrigen wäre die Landesverweisung bei der vorliegenden erheblichen Verletzung des Rechtsguts Vermögen (siehe dazu E. 4.6 hiervor) – trotz der im Vergleich zur Verletzung hoher Rechts- güter wie der psychischen, physischen oder sexuellen Integrität entspre- chend höheren Anforderungen an die Rückfallgefahr bzw. die Legalprogno- se (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.4; 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6) – mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar: Das Handeln der Beschuldigten ist – infolge der begange- nen Katalogtat des gewerbsmässigen Betrugs – ohne Weiteres dazu geeig- net, die öffentliche Ordnung und Gesundheit zu gefährden. Hinzu kommt, dass begründete Zweifel an der Legalbewährung der Beschuldigten be- stehen (siehe dazu E. 4.6 hiervor), weshalb eine von ihr ausgehende, ge- genwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit zu be- jahen ist. 4.9. Nach dem Gesagten ist eine Landesverweisung auszusprechen und deren Dauer unter Beachtung des Verschlechterungsverbots mit der Vorinstanz auf 20 Jahre festzusetzen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat diverse Gegenstände gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8): - 2 Raumdüfte «ipuro Classic» 240 ml - 2 Raumdüfte «ipuro Classic» 75 ml - 1 Papiertasche «Globus» mit einem Plastiksack «Globus» mit Geschirr «Villeroy & Boch» - 1 Papiertasche «Globus» mit Besteck-Set 30 «WMF» - 1 Handtasche «Gucci» - 1 Kulturbeutel «Lancome» mit EDP «Lancome» Idole Aura 50 ml und 4 Parfummuster - 1 Papiertasche «Globus» mit einem Kleidungsstück - 1 Papiertasche «Louis Philipp» mit diversen Kosmetikartikeln - 1 Papiertasche «Chanel» mit 8 Parfummustern «Chanel», 2 Lip-Gloss «Chanel», 2 Haarspangen und einer Sonnenbrille «Gucci» - 1 Papiertasche «estomed clinics» mit einem Notizzettel und zwei leeren Verpackungen sowie Geschenkbändeli - 25 - - 2 zerrissene Visitenkarten der Bijouterie C._____ AG mit Notizen - 1 zerrissener Notizzettel des Hotels D._____ Zudem hat die Vorinstanz Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 1'610.00 eingezogen und gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB B._____ zugespro- chen. Die Beschuldigte beantragt – ausgehen von einem Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs – mit Berufung, die beschlagnahmten Ge- genstände und Vermögenswerte seien ihr nach Rechtskraft des Urteils her- auszugeben, zumal eine Einziehungsgrundlage entfalle und keine Gründe für eine selbständige Einziehung vorliege (vgl. Berufungserklärung S. 3 und Berufungsbegründung S. 15 Rz. 28 f.). 5.2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausge- händigt werden. Die Einziehung setzt ein Verhalten voraus, das den objek- tiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswid- rig ist (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1). Dabei sind sowohl Originalwerte, unechte Surrogate als auch echte Surrogate einzuziehen. Ein echtes Surrogat liegt vor, wenn der deliktische Originalwert in einen anderen Wertträger überge- führt wurde. Bei einem unechten Surrogat wird der unmittelbare Deliktser- lös in Form von Banknoten, Devisen, Guthaben etc. in vergleichbare Wert- träger umgewandelt oder mit nicht deliktischen Geldern vermischt. Original- werte und Surrogate dürfen jedoch nur dann eingezogen werden, wenn sie beim Täter oder dem durch die Straftat Begünstigten noch vorhanden sind. Vorhanden sind sie, wenn sie im Vermögen des Täters oder des Begünstig- ten eindeutig bestimmt werden können (BGE 126 I 97 E. 3; E. 7.1 mit wei- teren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_398/2022 vom 13. Dezem- ber 2022 E. 5.1). 5.3. 5.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den folgenden Gegenständen nicht um Vermögensgüter handelt, womit von der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB abzusehen ist (vgl. UA act. 253 ff.): - 5 Papiertaschen «Globus», «Louis Philipp» und «Chanel» - 1 Plastiksack «Globus» - 4 Parfummuster «Lancome» - 8 Parfummuster «Chanel» - 1 Papiertasche «estomed clinics» mit einem Notizzettel und zwei leeren Verpackungen sowie Geschenkbändeli - 2 zerrissene Visitenkarten der Bijouterie C._____ AG mit Notizen - 26 - - 1 zerrissener Notizzettel des Hotels D._____ Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Einziehung von Gegen- ständen gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB erfüllt. Diese setzt erstens voraus, dass die Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder be- stimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, und zweitens, dass diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sitt- lichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Mithin genügt ein Delikt- konnex alleine für eine Einziehung noch nicht. Vorliegend handelt es sich um Alltagsgegenstände, die von jedem legal erworben werden können und auch nicht gestohlen oder – soweit ersichtlich – anderweitig unrechtmässig in den Besitz der Beschuldigten gelangt sind. Hingegen erweisen sich die vier Raumdüfte «ipuro Classic», das Geschirr «Villeroy & Boch», das Besteck-Set 30 «WMF», die Handtasche «Gucci», der Kulturbeutel «Lancome» mit EDP «Lancome» Idole Aura 50 ml, das Kleidungsstück, die diversen Kosmetikartikel, die beiden Lip-Glosse «Cha- nel», die beiden Haarspangen sowie die Sonnenbrille «Gucci» als echte Surrogate eines Teils der von B._____ der Beschuldigten gegebenen Bar- gelder und somit um Tatgewinne. Diese Vermögenswerte sind im Betrugs- kontext und somit deliktisch erlangt worden: Die Beschuldigte brachte vor, sie habe die beschlagnahmten Gegenstände mit dem Geld von B._____ gekauft (vgl. GA act. 631). Im Übrigen ist es mit der Vorinstanz (vgl. vorin- stanzliches Urteil E. 8) als Schutzbehauptung zu qualifizieren, wenn die Beschuldigte ausführt, sie habe die Handtasche «Gucci» nicht mit dem von B._____ erhaltenen Geld gekauft (vgl. GA act. 631). Dies wird mit Berufung sodann auch nicht explizit bestritten. Die genannten Vermögenswerte sind mit der Vorinstanz gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. Eingezogene Gegenstände sind der Staatsanwaltschaft abzuliefern. Sie hat die sachgemässen Verfügungen zu treffen (§ 45 Abs. 2 EG StPO). 5.3.2. Beim beschlagnahmten Bargeld in der Höhe von Fr. 1'610.00 handelt es sich um Vermögenswerte, die aus deliktischer Herkunft stammen. Die Be- schuldigte anerkannte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 1'610.00 von B._____ stammt (vgl. GA act. 632 und UA act. 534). Entgegen der Vorinstanz sind die Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 1'610.00 nicht einzuziehen und gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB B._____ zuzusprechen, zumal die Aushändigung an den Verletzten ge- mäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB Vorrang vor der Einziehung hat (vgl. auch BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Ebenso sieht Art. 70 Abs. 1 in fine StGB die direkte Rückgabe von Vermögenswerten vor, ohne dass auf den - 27 - Mechanismus in Art. 73 StGB zurückgegriffen werden muss (vgl. BGE 145 IV 237 E. 3.2.2). Nach dem Gesagten ist die Aushändigung von Fr. 1'610.00 an B._____ in- nert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte zur Bezahlung eines Schadenersatzes an den Privatkläger B._____ in der Höhe von Fr. 122'545.00 und Eu- ro 6'000.00 verurteilt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9). Die Beschuldigte beantragt – ausgehend von einem Freispruch vom Vor- wurf des gewerbsmässigen Betrugs – mit Berufung, die Zivilforderung des Privatklägers sei vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen, zumal diese mangels gesetzlicher Grundlage nicht gutgeheissen werden könne (vgl. Berufungserklärung S. 3 und Berufungsbegründung S. 15 Rz. 30). 6.2. Das Gericht entscheidet über eine von der Privatklägerschaft anhängig ge- machte Zivilklage unter anderem dann, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist, wer einem anderen widerrechtlichen Scha- den zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze verpflichtet. Art. 41 OR setzt voraus, dass ein Schaden besteht, welcher schuldhaft durch eine widerrechtliche Handlung verursacht wurde und dass zwischen Handlung und Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Verstösst jemand gegen Normen des Strafgesetzes, so ist diese Handlung grundsätzlich widerrechtlich. Ein adäquater Kausalzusammen- hang zwischen Handlung und Schaden ist zu bejahen, wenn die betreffen- de Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewir- ken, so dass der Eintritt dieses Erfolges also durch die fragliche Tatsache allgemein als begünstigt erscheint. 6.3. Der Privatkläger B._____ hat beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflich- ten, ihm einen Schadenersatz in der Höhe der Deliktssumme, nämlich Fr. 124'155.00 und Euro 6'000.00, zu bezahlen (vgl. Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 11; GA act. 624 und 626; vgl. auch UA act. 452). - 28 - Nachdem der gewerbsmässige Betrug der Beschuldigten zum Nachteil von B._____ erstellt ist und sie diesbezüglich schuldig gesprochen wird, liegt eine widerrechtliche Handlung vor. Die Zivilforderung ist für die gemäss er- stelltem Sachverhalt ausgerichteten Gelder in der Höhe von Fr. 124'155.00 und Euro 6'000.00 grundsätzlich zu bejahen (vgl. auch BGE 134 III 151, wonach im Adhäsionsprozess keine Umrechnung einer Fremdwährungs- forderung stattfindet), zumal in diesem Umfang ein Vermögensschaden entstanden ist, welcher kausal auf die widerrechtlichen Betrugshandlungen zurückzuführen ist. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung erfolgt die Her- ausgabe der Fr. 1'610.00 an B._____ (siehe dazu E. 5.3.2 hiervor) in An- rechnung auf dessen Schadenersatzforderung. 6.4. Zusammenfassend ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ einen Schadenersatz von Fr. 122'545.00 und Euro 6'000.00 zu bezahlen. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich damit auch in die- sem Punkt als unbegründet. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. Novem- ber 2017 E. 4.3). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich ab- geändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung beinahe vollumfänglich. Sie hat einzig in Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände einen für sie teilweise günstigeren Entscheid erwirkt. Dabei handelt es sich jedoch um einen vergleichsweise stark untergeordneten Punkt und das vorinstanzli- che Urteil wird nur unwesentlich abgeändert. Insbesondere bleibt es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe. Im Übrigen ist die Berufung abzu- weisen, weshalb es sich rechtfertigt, die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich der Beschuldigten aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 7.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die an- lässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 4'950.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). - 29 - Dieser Betrag ist von der Beschuldigten zurück zu fordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da die Beschuldigte hin- sichtlich sämtlicher Delikte verurteilt wird, sind ihr die vorinstanzlichen Kos- ten vollumfänglich aufzuerlegen. Im Ergebnis bleibt es daher bei der vorin- stanzlichen Kostenregelung und die vorinstanzlichen Prozesskosten sind der Beschuldigten mit gesamthaft Fr. 5'733.00 aufzuerlegen. 7.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 9'922.60 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukom- men ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zurück zu fordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig: - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB; - des mehrfachen Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 2. 2.1. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren ver- urteilt. - 30 - 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 796 Tagen (27. August 2021 bis 31. Oktober 2023) wird der Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 66b Abs. 1 StGB für die Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen. 4. 4.1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen: - 2 Raumdüfte «ipuro Classic» 240 ml - 2 Raumdüfte «ipuro Classic» 75 ml - Geschirr «Villeroy & Boch» - Besteck-Set 30 «WMF» - 1 Handtasche «Gucci» - 1 Kulturbeutel «Lancome» mit EDP «Lancome» Idole Aura 50 ml - 1 Kleidungsstück - Diverse Kosmetikartikel - 2 Lip-Glosse «Chanel», 2 Haarspangen und 1 Sonnenbrille «Gucci» Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4.2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden der Beschuldigten auf Verlangen zurückgegeben: - 3 Papiertaschen «Globus» - 1 Papiertasche «Louis Philipp» - 1 Papiertasche «Chanel» - 1 Plastiksack «Globus» - 4 Parfummuster «Lancome» - 8 Parfummuster «Chanel» - 1 Papiertasche «estomed clinics» mit einem Notizzettel und zwei leeren Verpackungen sowie Geschenkbändeli - 2 zerrissene Visitenkarten der Bijouterie C._____ AG mit Notizen - 1 zerrissener Notizzettel des Hotels D._____ Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechts- kraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfü- gungen. - 31 - 4.3. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 1'610.00 wird dem Privat- kläger B._____ zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft ausgehändigt. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ einen Scha- denersatz von Fr. 122'545.00 und Euro 6'000.00 zu bezahlen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden der Be- schuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'950.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'733.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 3'000.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'922.60 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 32 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gall