7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'544.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'400.00) werden zu ¾ mit Fr. 4'158.00 dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'192.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 8'394.30 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der B._____ AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'786.75 zu bezahlen.