4.3. Die Staatsanwaltschaft wird darum ersucht, die sachgemässen Verfügungen zu treffen. - 17 - 5. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der B._____ AG wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'075.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.