6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklageziffer 3) freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; - der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; - des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. [in Rechtskraft erwachsen]