Entsprechend gelten bei Anfechtung des Schuldspruchs mit dem Antrag auf Freispruch für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, aber auch Entscheidungen über Einziehungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht jedoch – wie vorliegend – den Schuldpunkt, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). - 16 -