Zwar sind weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Entsprechend gelten bei Anfechtung des Schuldspruchs mit dem Antrag auf Freispruch für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, aber auch Entscheidungen über Einziehungen, als angefochten.