__ AG aufzuheben sei (allerdings als direkte Folge des beantragten Freispruchs), ist darauf nicht einzutreten, da eine nach der Berufungserklärung erfolgte Ausdehnung der Berufung ausgeschlossen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3). Zwar sind weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht.