Der anwaltlich vertretene Beschuldigte hat in seiner Berufungserklärung nur eine Neuregelung der Verfahrenskosten sowie des Umfangs der Rückzahlung der amtlichen Entschädigung angefochten. Soweit der Beschuldigte erst in seiner Berufungsbegründung beantragt, dass die Entschädigung an die B._____ AG aufzuheben sei (allerdings als direkte Folge des beantragten Freispruchs), ist darauf nicht einzutreten, da eine nach der Berufungserklärung erfolgte Ausdehnung der Berufung ausgeschlossen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3).