Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ¾ mit Fr. 8'394.30 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5.3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der B._____ AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'786.75 zu bezahlen.