5.1.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und an den Stundenansatz von Fr. 200.00 für amtliche Mandate statt Fr. 230.00 – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 8'075.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5.1.3. Der B._____ AG ist im Berufungsverfahren mangels Parteistellung keine Parteientschädigung zuzusprechen.