5. 5.1. 5.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet. Es erfolgt zwar neu eine Verurteilung wegen Veruntreuung statt qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Der angefochtene Entscheid wird dadurch aber nur unwesentlich abgeändert, ohne dass es zu einem für den Beschuldigten günstigeren Entscheid führen würde (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen.