4.5. Der bedingte Strafvollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) unter Ansetzung einer Probezeit in Höhe des gesetzlichen Minimums von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen. 4.6. Die für den mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern (als selbständige Strafe) ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen wurde mit Berufung nicht angefochten.