Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er ist geschieden, hat drei Kinder und ist arbeitstätig. Sodann hat er kurz vor der Verhandlung in Zofingen zwar die Diagnose MS erhalten; es gehe ihm derzeit aber gut. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt leicht positiv aus. - 14 -