Der Beschuldigte hat den Sachverhalt grundsätzlich weitgehend eingestanden, wenn er auch sein Verhalten nach wie vor aus rechtlichen Überlegungen als gerechtfertigt erachtet und sich – so zumindest anlässlich der Berufungsverhandlung – in erster Linie daran stört, dass man sich auf ihn fokussiert habe und die «Gegenseite» nicht angeschaut habe. Auch wenn sich nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat – er war weiterhin in der von ihm aufgebauten, faktischen Einmanngesellschaft tätig, so dass an sich keine andere Person in Frage gekommen wäre, und es bestehen weitgehend Urkunden (Bank-