4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist – unter Berücksichtigung der Unklarheit des Verhältnisses zwischen der Teil-Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 12. März 2021 und dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 2. September 2021 (siehe dazu oben) – nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1).