4.3.2. Die Einsatzstrafe wäre – soweit eine Freiheitsstrafe schuldangemessen wäre – für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, was auch unter Berücksichtigung der sich insgesamt leicht positiv auswirkenden Täterkomponente (siehe nachstehend) zu einer deutlich höheren als der von der - 13 -