Er scheute aber diese Auseinandersetzung und wählte den Weg des geringsten Widerstands. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, nicht das in ihn gesetzte Vertrauen zu enttäuschen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).