Der Beschuldigte verfügte über ein sehr grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit. Er wusste oder hätte zumindest aufgrund seiner langjährigen Geschäftserfahrung wissen müssen, dass er die Vermögenswerte der (verkauften) C._____ GmbH nicht für seine eigenen Zwecke oder diejenigen von Dritten (wie einer anderen Gesellschaft) einsetzen durfte. Er befand sich zudem nicht in einer Notlage oder dergleichen. Vielmehr befand er sich in einer vertraglichen Auseinandersetzung mit der B._____ AG. Er scheute aber diese Auseinandersetzung und wählte den Weg des geringsten Widerstands.