Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Da aufgrund der vorläufigen Weiterführung seiner bisher faktischen Einmanngesellschaft kaum kontrolliert wurde, war auch kein besonders raffiniertes Vorgehen notwendig, was sich aber neutral auswirkt. Die mitunter rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden bei der Veruntreuung bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1).