voraussetzt, welches in der Folge vom Täter missbraucht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 9.2 mit Hinweis). Der Beschuldigte hat die Veruntreuung im Rahmen seiner weiterhin – im Wesentlichen aufgrund des Treuhandvertrags – ausgeführten Tätigkeit als langjähriger einziger Gesellschafter und Geschäftsführer seiner von ihm aufgebauten C._____ GmbH begangen, was mit Blick auf das ausgenutzte Vertrauen als durchaus erheblich erscheint.