Der Deliktsbetrag bildet bei der Veruntreuung zwar ein Kriterium der Strafzumessung, ist jedoch nicht vorwiegend oder gar allein ausschlaggebend. Vielmehr wird bei der Strafzumessung das Ausmass des Vertrauensmissbrauchs als Verschuldenskriterium zugrunde gelegt, zumal die Veruntreuung das Anvertrauen eines Vermögensbestandteils und damit ein Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Opfer - 12 -