GmbH getilgt, ohne dafür eine Gegenleistung oder einen rechtlichen Anspruch zu erhalten, was in diesem Umfang zu einem Vermögensschaden der C._____ GmbH geführt hat. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem vergleichsweise noch knapp mittelschweren Taterfolg auszugehen. Der Deliktsbetrag bildet bei der Veruntreuung zwar ein Kriterium der Strafzumessung, ist jedoch nicht vorwiegend oder gar allein ausschlaggebend.