Die Veruntreuung von Vermögenswerten gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Veruntreuung von Vermögenswerten schützt den Wert des Vermögens als Ganzes (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1).