Umständen auch bei einer Berücksichtigung zu keiner anderen Wahl der Sanktionsart führen würde. Der Beschuldigte ist Vater dreier Kinder, geschieden und arbeitet aktuell bei der J._____ AG. Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, dass – sofern schuldangemessen – nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 4.3. 4.3.1. Die Einsatzstrafe ist für die Veruntreuung von Vermögenswerten als schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: