Ob es sich beim der Unterlassung der Buchführung zugrunde liegenden Sachverhalt tatsächlich um den gleichen Sachverhalt handelt wie demjenigen, der der Teil-Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 12. März 2021 u.a. wegen Unterlassung der Buchführung zugrunde liegt, kann vorliegend offenbleiben. Beim erwähnten Strafbefehl würde es sich angesichts der nicht sehr hohen Anzahl Tagessätze um eine bedingte Geldstrafe im Bereich der leichten Kriminalität handeln, der unter den vorliegenden - 11 -