Gemäss Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 2. September 2021 wegen Unterlassung der Buchführung sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss Art. 88 AHVG zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Ob es sich beim der Unterlassung der Buchführung zugrunde liegenden Sachverhalt tatsächlich um den gleichen Sachverhalt handelt wie demjenigen, der der Teil-Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 12. März 2021 u.a. wegen Unterlassung der Buchführung zugrunde liegt, kann vorliegend offenbleiben.