__ miteinzubeziehen, auch nicht während mehr als einem halben Jahr nach erfolgter Übertragung. Der Beschuldigte hat, nachdem sein Verhalten nicht jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit hat vermissen lassen und somit nicht der Tatbestand der Veruntreuung einschlägig ist, sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht. 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.