Der Beschuldigte wusste als geschäftserfahrener Gesellschafter (siehe ergänzend auch vorstehend), dass er als Geschäftsführer der C._____ GmbH deren wichtiges Aktivum, nämlich den Kollektivvertrag mit der - 10 - D._____ AG bzw. die daraus resultierenden Verwaltungskostenentschädigungen, durch die neue Zusammenarbeitsvereinbarung der C._____ GmbH ohne Gegenwert entzogen hat. Dadurch nahm er mindestens in Kauf, dass er die C._____ GmbH zumindest im Umfang einer möglichen Abgeltungszahlung von (schätzungsweise) mehreren Fr. 10'000.00 schädigt.