__ GmbH nicht mehr möglich gewesen wäre, so ist ihr (kausal) zumindest ein Vermögensschaden im Umfang einer möglichen Abgeltungszahlung von (schätzungsweise) mehreren Fr. 10'000.00 entstanden. Aufgrund der geltend gemachten regulatorischen Vorgaben kann nicht gesagt werden, dass das Verhalten des Beschuldigten jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit hat vermissen lassen und es ihm ausschliesslich – wenn auch weitgehend (siehe nachstehend) – darum gegangen ist, sich die Vermögenswerte im Sinne einer Veruntreuung anzueignen.