Der Verein I._____ erhielt im Jahr 2019 gemäss Kontoauszügen (UA act. 5/2 ff.) bis Anfangs August 2019 rund Fr. 140'000.00 von der D._____ AG. Der Beschuldigte hat fast die ganzen Fr. 140'000.00 seiner G._____ GmbH überwiesen. Selbst wenn eine Weiterführung des Kollektivvertrags aufgrund regulatorischer Vorgaben mit der C._____ GmbH nicht mehr möglich gewesen wäre, so ist ihr (kausal) zumindest ein Vermögensschaden im Umfang einer möglichen Abgeltungszahlung von (schätzungsweise) mehreren Fr. 10'000.00 entstanden.