Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen. Sie ging in Bezug auf Anklageziffer 4 im Wesentlichen davon aus, dass er nach fristloser Kündigung des Treuhandvertrags am 10. Dezember 2018 als weiterhin einzig eingetragener Gesellschafter sowie Geschäftsführer der C._____ GmbH durch die Zusammenarbeitsvereinbarung im Bereich Krankenversicherung (Kollektivvertrag) zwischen der D._____ AG sowie der I._____ [als ein von ihm gegründeter Verein] vom 8. Januar 2019 den bisherigen Kollektivvertrag zwischen der D._____ AG sowie der C._____ GmbH vom 6. Dezember 2010 von Letzterer ohne jegliche Rücksprache