Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen einfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und nicht wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt, obwohl dies aufgrund der Mehrzahl von Handlungen (Bargeldbezüge und Banküberweisungen) ohne Gegenleistung und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts richtig gewesen wäre. Da die Kantonale Staatsanwaltschaft den Schuldspruch wegen einfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht -8-