Verwaltungskostenentschädigungen der D._____ AG für das Jahr 2019 – die im Übrigen neu auszuhandeln gewesen wäre – und wäre jeweils innert 10 Tagen nach (monatlichem) Eingang auszubezahlen gewesen (vgl. Beschuldigter in UA act. 4/97: «die Verwaltungskostenentschädigungen von Fr. 300'000.00 des Folgejahrs» [gemeint Jahr 2019]). Der zweite Teil des Kaufpreises hätte einem allfälligen positiven Saldo entsprochen, wenn die noch ausstehenden Steuern den Betrag von Fr. 80'000.00 nicht überstiegen hätten. 2.3.4. Zusammenfassend hat der Beschuldigte in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt.