Diese Bereicherungsabsicht fällt nicht durch die von ihm geltend gemachte «Verrechnung» dahin (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.6). Aufgrund seiner Geschäftserfahrung konnte der Beschuldigte offensichtlich nicht davon überzeugt sein, dass eine solche «Verrechnung» möglich gewesen wäre. Ihm war bewusst, dass er eine (Kaufpreis-)Forderung gegenüber der B._____ AG hatte und die C._____ GmbH über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt und die dieser Gesellschaft zufliessenden Gelder nicht der B._____ AG «gehören». Überdies waren beide Forderungen des Beschuldigten im Jahr 2018 noch nicht fällig. Die variable Kaufpreiszahlung entsprach der Höhe der