Denn das inkriminierte Verhalten lässt jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen und es ging dem Beschuldigten einzig darum, sich Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen bzw. einer anderen Gesellschaft von ihm zukommen zu lassen. Unter diesen Umständen geht der Tatbestand der Veruntreuung nach der Rechtsprechung – entgegen der Vorinstanz – demjenigen der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB vor (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.3 sowie E. 2.4.1).