näher einzugehen ist. Im Übrigen hat der Beschuldigte auch keine Weisung oder Instruktion der B._____ AG erhalten oder eingeholt. Der Beschuldigte hätte sein Verhalten am Gesellschaftsinteresse der C._____ GmbH ausrichten und eigene Interessen gegebenenfalls zurückstellen müssen. Besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts, hätte der Beschuldigte als Geschäftsführer mittels geeigneter Massnahmen sicherzustellen, dass die Interessen der Gesellschaft gebührend berücksichtigt werden. Er hat offensichtlich und für ihn erkennbar nicht im Interesse der C._____ GmbH gehandelt, deren einziger (eingetragener) Gesellschafter und Geschäftsführer er gewesen ist.